Beitrag: Darlehenswiderruf – kostenlose Ersteinschätzung bis zum 21.06.16

Mit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie endet am 21.06.2016 um 24.00 Uhr das Recht zum Widerruf von Darlehensverträgen.

 

Kostenlose Ersteinschätzung

Die Fachanwaltskanzlei Bender & Pfitzmann, Düsseldorf, bietet eine kostenlose Ersteischätzung noch bis zum 21.06.2016 bei Einreichung des Darlehensvertrages nebst Widerrufsbelehrung per Fax oder E-Mail eine kostenlose Ersteinschätzung an. Nach § 38 Abs. 3 EGBGB erlischt für Darlehensverträge, die zwischen dem 01. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht, wenn die Belehrung den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprochen hat.

 

Häufige Fehler 

Insbesondere, wenn die Belehrung des Darlehensvertrages folgende Formulierungen enthält, sollten Sie nicht zögern, den Vertrag noch vor dem 21.06.2016 prüfen zu lassen:

 

  • „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
  • „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“
  • „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen.“
  • „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.“
  • „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angaben der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
  • „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags zugegangen ist.“
  • „Fristbeginn ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmen.“
  • „Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Eingang des Darlehensvertrags bei uns.“
  • „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags.“
  • „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“
  • „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie den von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben.“
  • „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“
  • „Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrags erhalten haben.“
  • „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen.“

 

Die Vorteile des Kreditwiderrufs ergeben sich sowohl für Darlehensverträge, die bereits kurz vor dem Ende der Sollzinsbindung stehen, als auch für Verträge die noch mehrere Jahre laufen.

 

Vorteil bei nur noch kurzer Laufzeit des Vertrages

Der Widerruf des Darlehensvertrages führt bei Verträgen, die noch eine längere Sollzinsbindung haben dazu, dass ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Basis aktueller Konditionen neu finanziert werden kann. Bei Immobiliendarlehen sind derzeit Zinssätze von 1,2 bis 1,6 % üblich. Der Vorteil eines Widerrufs liegt dann vor allem in der ersparten Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Beispiel: Bei Widerruf eines Darlehens mit einer Restschuld von 300.000 EUR und einer Umschuldung von 4,5 % auf 1,7 % ergibt sich so eine Ersparnis in den nächsten 5 Jahren von rund 39.000 EUR.

 

Vorteil bei noch langer Laufzeit des Vertrages

 

Bei Darlehen, deren Zinsbindung alsbald enden wird (Kurzläufer), ist die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung dem entsprechend geringer. Allerdings begründet der Widerruf nach der Rechtsprechung des BGH ein Rückabwicklungsverhältnis, das dazu führt, dass die Bank alle vom Darlehensnehmer erhaltenen Darlehensraten verzinsen muss, mit der Folge, dass je länger der Vertrag lief, ums so höher der sogenannte Rückrechnungswert ist.

 

Beispiel: Bei einer Verzinsung der Darlehensraten mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz führt die Rückrechnung bei einer Darlehenshöhe von 300.000 EUR und Zahlung einer monatlichen Rate von 1.375 EUR seit Februar 2007 zu einer Ersparnis von rund 35.000 EUR.
Der Bundesgerichtshof wird am 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – nochmals klarstellen, ob dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach vielen Jahren eine zeitliche oder rechtliche Grenze gesetzt wird oder nicht. Wer so lange wartet, kann den Widerruf aber nicht mehr wirksam ausüben.

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann bietet noch bis zum 21.06.2016, 16:00 Uhr bei Einreichung des Darlehensvertrages nebst Widerrufsbelehrung per Fax oder E-Mail eine kostenlose Ersteinschätzung an.