Beitrag: OneCoin und warum daraus nichts mehr werden kann

Vor dem Landgericht Münster hat der Strafprozess gegen die Geschäftsführung der deutschen Zahlstelle von OneCoin begonnen. Angeklagt ist diese wegen Verstöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Beihilfe zum Betrug und Geldwäsche. In dem Verfahren wurden mittlerweile auch Sachverständige befragt, darunter ein IT-Forensiker und ein Krypto-Forensiker. Deren Aussagen bestätigen nun nochmals, dass die angeblichen Coins im Ergebnis keine Funktion und keinen wirtschaftlichen Wert haben und diesen auch in Zukunft nicht haben werden.

 

Gleichwohl glauben viele OneCoin-Investoren in Deutschland noch immer daran, dass sich ihre Investition auszahlen könnte. Alle Warnungen, die eindeutigen Fakten und die umfangreiche Berichterstattung in der Presse werden verdrängt, in dem Glauben, dass OneCoin doch noch ein Erfolg wird. Nicht selten werden diese Hoffnungen durch OneCoin-Vermittler bestärkt. Investoren sollten sich jedoch nicht einfach auf die Aussagen der Vermittler verlassen, sondern die Situation objektiv und realistisch beurteilen, um ihr eingebrachtes Geld nicht zu verlieren.

 

Inzwischen steht fest, dass die Investition in OneCoin ein Totalverlust ist. Daher sollten die Betroffenen zeitnah reagieren, um ihr Kapital zurückzuholen. Denn bei Untätigkeit droht das Risiko, dass der Anspruch auf die Auszahlung der Gelder verjährt.

 

Aus diesem Grund haben wir im Folgenden die Fakten zusammengefasst:

I. Keine Blockchain

Ein besonderes Merkmal der Blockchaintechnologie ist, dass durch Computerleistung mit immensem Stromverbrauch ein Hashwert erzeugt wird, welcher einmalig ist und vor Verfälschung schützt. Des Weiteren speichert dieser Hashwert alle vorangegangenen Transaktionen in sich und schützt dadurch weltweit vor Manipulation.

 

Wie zwischenzeitlich vor der großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster durch die IT-Gutachter ausgeführt wurde, hat OneCoin zwar mit einer sehr alten öffentlich zugänglichen Version des Quellcodes von Bitcoin experimentiert, jedoch zu keiner Zeit über eine funktionierende Blockchain verfügt und damit nie eine echte Kryptowährung fertiggestellt. Es wurde bestätigt, dass die Blockchainfragmente der angeblich erworbenen Coins keinerlei Funktion haben. Der zentrale Wert einer Blockchain oder eines Kryptocoins liegt in der dezentralen Sicherung und dem weltweitem Fälschungsschutz. Keiner dieser Kriterien ist bei OneCoin erfüllt.

 

„Das Unternehmen habe die Technologie für eine echte Kryptowährung nie besessen – zwei IT-Gutachter, die am Landgericht Münster gehört wurden, fanden bei OneCoin ein geschlossenes, undurchsichtiges Computersystem vor.“, berichtet die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG am 01.10.2021.

II. Keine Kryptocoins

Nach Feststellung der Sachverständigen fand kein Datentransfer zwischen den Token und den angeblich geschürften Coins statt. Dies ist jedoch Voraussetzung, damit aus Token Coins entstehen können. Stattdessen muss es aus Sicht der Sachverständigen ein separates Buchungssystem gegeben haben, das für die Anzeige der Transaktionen der OneCoin-Kunden in ihren Accounts zuständig war.

III. Kein Mining

Bei OneCoin wurde nahezu jeder vermeintliche Coin angeblich in dem Bruchteil einer Sekunde geschürft. Anschließend wurde der Miningprozess für 10 Minuten ausgesetzt. Erst nach Ablauf dieser 10 Minuten begann das Mining für den nächsten Coin. In dem Artikel des HANDELSBLATTES vom 01.10.2021 heißt es hierzu:

 

„So war auf der OneCoin-Website lange Zeit ein Countdown zu sehen gewesen, der die Zeit bis zum Mining des nächsten Blockes stets mit exakt zehn Minuten angab. Jedoch handele es sich bei der Darstellung auf der Internetseite um eine Fälschung‘“, so der IT-Experte.

 

Wie die Sachverständigen zudem in Erfahrung brachten, wurde auch die steigende Schwierigkeit des Mining-Prozesses nicht berücksichtigt.

IV. Kein Kurswert

Bekanntlich kann OneCoin an keiner Kryptobörse gehandelt werden. Demnach besteht auch kein freier Handelskurs am Markt. Der Kurs von OneCoin wird einzig und allein über eine Software festgelegt. Er ist nicht das Produkt von Angebot und Nachfrage und stellt damit keinen am Markt erzielbaren Preis dar. Die von OneCoin gemachten Angaben zum Kurswert sind per Hand eingegeben. Ein Marktwert haben die Coins folglich nicht.

 

Eine Verdoppelung von OneCoins, wie sie am sog. „Double Day“ erfolgt ist, hatte keinerlei Einfluss auf den Kurs des OneCoin. Dem Chart zufolge stieg der Kurs auch nach dem Split kontinuierlich an. Dieser Umstand ist ein weiterer Beleg dafür, dass hinter OneCoin keine reale Kryptowährung steht. Denn die Verdopplung der Menge von Wertpapieren hat stets einen erheblichen Einfluss auf deren Kurs. Durch eine Erhöhung der Verfügbarkeit verringert sich zwangsläufig der Kurs. Dies ist bei OneCoin jedoch nicht geschehen.

V. Keine Gebühren

Im Gegensatz zu allen anderen Kryptobörsen fällt bei OneCoin für die Übertragung von Coins keine Transaktionsgebühr an. Nach jedem Kauf oder Verkauf von Coins muss die Blockchain geändert werden. Transaktionskosten sind also zwingende Kosten, die stets dem Veranlasser in Rechnung gestellt werden müssen, sonst kann eine Kryptowährung nicht nachhaltig wirtschaftlich betrieben werden. Der Umstand, dass bei OneCoin keine Transaktionsgebühren erhoben werden, dokumentiert somit, dass eine Aktualisierung der angeblichen Blockchain nicht stattfindet.

VI. Kein Handel

Trotz zahlreicher Ankündigungen und finalen Terminen ist seit der Gründung des OneCoin keinerlei freie Handelsmöglichkeit des Coins oder Akzeptanz bei Produktanbietern vorhanden. Es wird behauptet, dass über den sogenannten „Dealshaker“ die Möglichkeit besteht, mit den OneCoins zu handeln. Investoren müssen jedoch feststellen, dass auch auf dieser Webseite die Zahlung mit OneCoins und damit der Erwerb von Produkten nicht möglich ist.

VII. Keine Verfügbarkeit

Wie zahlreiche betroffene OneCoin-Investoren berichten, haben diese schon seit vielen Monaten keinen Zugriff mehr auf ihren Account und ihre OneCoins. Auch dies ist für eine Kryptowährung ein unhaltbarer Zustand, der nur verdeutlicht, dass die den Erwerbern zugewiesenen Coins keinerlei Wert haben und einen solchen nie mehr erhalten werden.

VIII. Kein Vertrauen

Jede Währung, auch eine Kryptowährung, lebt von dem Vertrauen, dass die angesprochenen Wirtschaftsteilnehmer in sie haben. Über keine andere Kryptowährung gibt es so viele Medienberichte über Betrug, Scam und Geldwäsche wie über OneCoin. Vor dem Hintergrund dieser Pressemitteilungen und den oben aufgeführten Fakten ist es fraglich, wie Investoren dem OneCoin weiterhin ihr Vertrauen entgegenbringen können oder darauf hoffen, dass aus dem OneCoin ein Erfolg wird.

IX. Verschleierung

Wie bei jedem Finanzanalagenbetrug wird auch hier der Zusammenbruch des Systems verschleiert. Entweder sind es Computerprobleme, Bankprobleme oder eine negative Presse, die dem Erfolg der Sache im Wege stehen. Nach gewisser Zeit soll ein neues Team die Leitung übernehmen und alles zum besseren wenden. Nichts davon wird geschehen. Das einzige Ziel derartiger Erklärungsversuche und Versprechungen ist, dass trotz der massiven Hinweise in der Öffentlichkeit die Anleger untätig bleiben, ihr Geld nicht zurückverlangen und ihre Ansprüche verjähren lassen.

 

Jeder OneCoin-Käufer sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Vermittler einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage vorrangig eigene Interessen verfolgt. Eine objektive Beurteilung der Lage ist von diesem daher nicht zu erwarten. Dabei muss sich eine Forderung nicht zwangsläufig gegen diesen richten. Eine unabhängige Beratung, die alle bestehenden Möglichkeiten umfasst, ist daher für Anleger entscheidend.

X. Verjährung

Von dem Fall One Coin wird nun seit Jahren in den Medien berichtet. Die Rechtslage sieht in Deutschland eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder Kennenmüssen von anspruchsbegründenden Tatsachen vor. Investoren werden daher darauf hingewiesen, dass seit Jahren ein Ermittlungsverfahren gegen die Zahlstelle von OneCoin in Deutschland läuft und darüber immer wieder in der Presse informiert wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist endet jeweils zum Ende eines Jahres. Mithin können Ansprüche, die noch in diesem Jahr vor dem 31.12. bei Gericht anhängig gemacht werden, zur Rückzahlung des investierten Kapitals führen. Nächstes Jahr können die Ansprüche bereits verjährt sein. Wir empfehlen daher eine unverzügliche Beratung durch einen Fachanwalt.

 

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat für OneCoin-Investoren eine Interessengemeinschaft mit einer kostenlosen Erstberatung eingerichtet. Hier erhalten Anleger Informationen, welche Möglichkeiten es gibt, ihr Kapital zurückzuerhalten.

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