Beitrag: CO.NET eG: Außerordentliche Generalversammlung in 2024

Die CO.NET eG teilt auf ihrer Webseite mit, dass am 25.01.2024 eine außerordentliche Generalversammlung stattfinden soll. Über die Tagesordnungspunkte herrscht aber noch Unklarheit.

Keine Ordentliche Generalversammlung der CO.NET eG in 2023 mehr

Damit ist schon jetzt klar, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2022 im Jahr 2023 nicht mehr vorgestellt und beschlossen wird. Damit verstößt CO.NET eG in deutlicher Weise gegen die eigene Geschäftsordnung (§ 23) und das Genossenschaftsgesetz (§ 48 GenG), wonach die Generalversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

 

Noch im März 2023 hatte CO.NET eG mitteilen lassen, dass die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2022 erst im 3. Quartal 2023 durchgeführt werden soll. Gründe für diesen ungewöhnlichen Vorgang und die Verlegung in das nächste Jahr teilt CO.NET eG nicht mit.

Außerordentliche Generalversammlung verheißt nichts Gutes

Die Ankündigung einer „außerordentlichen Generalversammlung“ dürfte aber nichts Gutes heißen. Außerordentliche Generalversammlungen sind nur aus bestimmten Gründen einzuberufen. So z.B. wenn:

  • ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, § 33 Abs. 3 GenG;
  • eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern nach § 40 GenG geplant ist;
  • eine Einberufung von einer Minderheit nach § 45 GenG erfolgte;
  • eine Einberufung durch die BaFin nach § 44 Abs. 5 KWG erfolgte;
  • eine Einberufung durch den Prüfungsverband nach § 60 GenG erfolgt;
  • ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach § 193 UmwG beschlossen werden soll.

Hiobsbotschaft erst in 2024?

Nach der geltenden CO.NET-Satzung aus 2018 muss die Einladung mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung veröffentlicht werden und Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung veröffentlicht werden. Mit der Terminierung der Generalversammlung auf den 25.01.2024 besteht somit die Möglichkeit, dass die Tagesordnung nach dem 31.12.2023 bekannt gegeben werden wird. Damit wird die Tagesordnung erst nächstes Jahr veröffentlicht, so dass eine mögliche Hiobs-Botschaft erst im nächsten Jahr bekannt wird und Ansprüche der Mitglieder zum Jahresende 2023 verjähren können.

Folgen der Umwandlung in eine AG

In der letzten Mitgliederversammlung am 24.11.2022 wurde bereits die Umwandlung in eine „genossenschaftliche AG“ vorgestellt.

 

Wir hatten in unserem Beitrag: „Wird 2023 der Totalverlust beschlossen?“ bereits auf Folgen und Nachteile für die Mitglieder hingewiesen. Mit der Umwandlung der Genossenschaft in eine AG verliert jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Genossenschaftsbeteiligung zu kündigen und die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthaben zu verlangen. Bei einer Umwandlung in eine AG erhält jedes Mitglied vorbörsliche Aktien, für die es keinen geregelten (Börsen-)Markt gibt, die also mehr oder weniger unverkäuflich sind.

Wird nun 2024 der Totalverlust beschlossen?

Insbesondere die geringe Anzahl der anwesenden Mitglieder bei den letzten Generalversammlungen kann dazu führen, dass ein solcher Beschluss mit wenigen Stimmen zu Lasten aller anderen Mitglieder gefasst werden kann. Ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle eines solchen Umwandlungsbeschlusses dürfte den Widerspruch des Mitglieds in der Generalversammlung zur Niederschrift im Protokoll voraussetzen. Erfolgt dieser nicht, weil das Mitglied nicht da ist, besteht diese Kündigungsmöglichkeit nicht.

CO.NET-Mitglieder: Richtige Erklärung noch in 2023 abgeben!

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten empfiehlt Fachanwalt Dr. Johannes Bender dringend fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Da Beendigungstatbestände in jedem Fall zum Jahresende wirken, sollte diese Beratung in jedem Fall vor dem 31.12.2023 stattfinden, damit noch in diesem Jahr die erforderlichen Erklärungen abgegeben werden. Denn mit der richtigen Erklärung kann das Mitgliedsverhältnis bestenfalls noch zum 31.12.2023 beendet werden.

Kostenlose Ersteinschätzung bei spezialisierter Kanzlei

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat aus diesem Grund eine kostenlose Ersteinschätzung für die betroffenen CO.NET-Mitglieder eingerichtet.

 

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen und unseriösen Genossenschaften. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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