Beitrag: DEGAG – Soforthilfe für Anleger

Die Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG mit Sitz in Hamburg bietet interessierten Anlegern über nachrangige Genussrechte die Investition in Immobilien an. Nach eigenen Aussagen liegt das Kerngeschäft der DEGAG Unternehmensgruppe in der Vermietung des eigenen, langfristig gehaltenen Immobilienvermögens sowie im Erwerb und der Entwicklung neuer Immobilien für die langfristige wohnwirtschaftliche Bestandshaltung.

 

Nun sehen sich die über 4.000 Anleger jedoch mit dem Ausbleiben von Zins- und Rückzahlungen und einer Vielzahl von Warnmeldungen, so u.a. von der BAFIN, der Stiftung Warentest, des Handelsblatts, konfrontiert. Die ersten Geselllschaften haben bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahres beantragt.

 

Anleger der folgenden Beteiligungen sind betroffen:

 

  • „Serie L“ der Degag Kapital GmbH
  • „Degag WohnInvest 7“ der Degag Kapital GmbH
  • „Degag WohnInvest 8“ der Degag WI8 GmbH
  • „Degag Wohnkonzept 1“ der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH
  • „Degag Wohnkonzept 2“ der Degag Bestand und Neubau 1 GmbH

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Dr. Johannes Bender rät den Anlegern dieser Beteiligungen, frühzeitig fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten es gibt finanzielle Verluste zu verhindern.

Die Themen

Insolvenz

Deutsche Grundbesitz Holding AG und Degag Bestand und Neubau 1 GmbH insolvent

Am 28.01.2025 wurden beim Amtsgericht Hamburg die ersten Insolvenzanmeldung eingereicht.

 

„Wie der Vorstand der Immobiliengruppe dem Handelsblatt mitteilte, haben die Dachholding und die Tochtergesellschaft Degag Bestand und Neubau 1 GmbH am Montag Insolvenz angemeldet. Zwei weitere Insolvenzanträge für verbundene Firmen seien in Vorbereitung. Bis zu 282 Millionen Euro der Anleger sind insgesamt gefährdet.“ (HANDELSBLATT vom 28.01.2025)

 

Degag-Vorstand Bernd Klein erklärte, dass die Insolvenz unvermeidbar war, da die erforderlichen Zahlungen nicht mehr erbracht werden konnten. Dazu zählten unter anderem nicht gestundete Vertriebsprovisionen, Steuerverbindlichkeiten und Forderungen Dritter. Durch die Anmeldung beim Insolvenzgericht wolle das Unternehmen die Verluste minimieren und die Gläubiger durch eine geordnete Verwertung der Immobilien bestmöglich befriedigen. Klein erklärte, dass es nicht gelungen sei, kurzfristig Immobilien zu verkaufen, um Liquidität zu schaffen, fügte jedoch hinzu, dass bereits Interessenten für die bestehenden Objekte vorhanden seien.

 

Auch zwei weitere Tochtergesellschaften befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so dass noch weitere Insolvenzen drohen.

Die betroffenen Gesellschaften:

  • Deutsche Grundbesitz Holding AG und Degag Bestand und Neubau 1 GmbH (insolvent): rund 2.900 Anlegern haben insgesamt ca. 164 Millionen Euro investiert
  • Degag WI8 GmbH: rund 2.000 Anleger haben insgesamt ca. 72 Millionen Euro investiert
  • Degag Kapital GmbH: rund 1.400 Anleger haben insgesamt ca. 46 Millionen Euro investiert

Ab wann ist die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren möglich?

Nach der Bestellung werden die Insolvenzverwalter Gutachten über die finanzielle Lage der Gruppe erstellen. Die formale Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfte erst in einigen Wochen erfolgen. Erst danach ist die Anmeldung von Forderungen für Gläubiger möglich.

Aber bereits jetzt macht es Sinn für die Anleger alle in Frage kommenden Handlungsoptionen zu prüfen.

Forderungsanmeldung: Schon jetzt spezialisierte Kanzlei einschalten

Um die Chance auf einen Kapitalrückfluss aus der Insolvenzmasse zu erhalten, muss die Forderungsanmeldung substantiiert begründete sein. Dies ist Voraussetzung, damit die Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt wird. Die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf bietet geschädigten Anlegern die Vertretung der Interessen im Insolvenzverfahren. Für die Betroffenen wurde eine kostenfreie Erstberatung eingerichtet.

Das vorläufige Insolvenzverfahren

Im vorläufigen Insolvenzverfahren geht es vorrangig darum, die Insolvenzmasse vor Verlusten oder ungerechtfertigten Verschiebungen zu schützen und die finanzielle Situation des Schuldners transparent aufzuklären.

 

Auch bereits in diesem Stadium der Insolvenz stehen den Gläubigern umfassende Rechte zu, um ihre Interessen zu schützen. Sie können die Insolvenzanträge einsehen und überprüfen, ob die angegebenen Gründe wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung korrekt dargestellt und ausreichend nachgewiesen sind. Zudem dürfen sie Vorschläge für die Auswahl eines neutralen Insolvenzverwalters einbringen, der die Interessen aller Gläubiger wahrt.

 

Gläubiger können auch gegen Maßnahmen des Schuldners, wie die Verschiebung von Vermögenswerten oder die Bevorzugung Einzelner, vorgehen. Ebenso steht ihnen das Recht zu, Einspruch gegen gerichtliche Sicherungsmaßnahmen einzulegen, wenn diese unverhältnismäßig erscheinen. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Schuldners und zum Zustand der Insolvenzmasse, um Transparenz sicherzustellen.

Der Gläubigerausschuss

Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen. Dieser Ausschuss übernimmt eine zentrale Rolle im vorläufigen Insolvenzverfahren, indem er die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters überwacht, Berichte anfordert und die wirtschaftliche Lage prüft. Zudem berät er das Insolvenzgericht, gibt Empfehlungen zu wichtigen Entscheidungen und bewertet Maßnahmen wie Sanierungspläne oder Vermögensverkäufe, die seiner Zustimmung bedürfen.

Zahlungsausfälle und Warnmeldungen

BAFIN warnt vor Zahlungsausfällen

Zu der Degag-Gruppe gehören u.a. die Degag Kapital GmbH, Degag Wi8 GmbH und Degag Bestand und Neubau 1 GmbH, welche Genussrechte an Anleger ausgegeben haben. Am 20.12.2024 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fast gleichlautende Mitteilungen zu drohenden Zahlungsausfällen bei allen drei Gesellschaften. In den Meldungen gibt die Behörde bekannt, dass die genannten Unternehmen offene Forderungen aus Investitionen in verbundene Immobilienunternehmen haben. Bei einem Ausfall der Forderungen würden Zins- und Rückzahlungen nicht mehr geleitstet werden können. Die Gesellschaften befinden sich seit dem 16.12.2024 gegenüber den Anlegern in Zahlungsverzug.

Handelsblatt informiert über ernste Lage der DEGAG und Hintergründe der Zahlungsausfälle

Laut Angaben des Handelsblatts (Artikel vom 17.12.2024) haben insgesamt 4.700 Anleger rund 275 Millionen Euro in die Beteiligungen der DEGAG investiert. Die Investoren wurden von dem Immobilienunternehmen bereits schriftlich informiert, dass die Zins- und Rückzahlungen „bis auf Weiteres“ ausgesetzt werden. Auch Provisionszahlungen wurden eingestellt. Der Degag-Vorstand Bernd Klein begründet die Maßnahmen gegenüber dem Wirtschaftsmagazin wie folgt:

 

„Der Zahlungsstopp sei notwendig, weil ein großes Kreditinstitut bei der Refinanzierung des Wohnungsbestands Ende letzten Jahres abgesprungen sei. „Ein adäquater Nachfolger wurde bis heute trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden“, sagte Klein. Eine Brückenfinanzierung sei vergangene Woche geplatzt.“

Stiftung Warentest warnt und nimmt Degag Gesellschaften auf die Warnliste

Bereits im August vergangenen Jahres hatte Stiftung Warentest die von der Degag angebotenen Beteiligungen als „riskante Anlageprodukte“ eingestuft. In dem Artikel vom 21.08.2024 heißt es:

 

„Wir haben uns die Gruppe genauer angesehen – und fanden Risiken, Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten und eine auffällige Firmenstruktur.“

Laut Stiftung Warentest handelt es sich bei den Immobilien der Degag, in welche die Anleger durch Genussrechte investieren, hauptsächlich um Plattenbauten, die in der Regel nicht über eine zentrale oder begehrte Lage verfügen.

 

Wegen Verstößen gegen die Veröffentlichungspflichten und Intransparenz der Eigentümerstruktur hat die Stiftung Warentest folgende Gesellschaften auf die Warnliste genommen:

 

  • Degag Bestand und Neubau 1 GmbH
  • Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG
  • Degag Direct GmbH
  • Degag Kapital GmbH
  • Degag WI18 GmbH

Nachrangklausel der Degag-Genussrechte fehlerhaft?

Die Genussrechts-Beteiligungen der Degag weisen eine sogenannte Nachrangklausel auf. Aufgrund dieser Klausel kann es für die Investoren schwierig werden, ihre Zahlungsansprüche durchzusetzen. So können z.B. vereinbarte Zinszahlungen eingestellt werden, wenn das Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist. Und auch im Falle einer Insolvenz werden die Forderungen der Anleger erst als nachrangig hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger berücksichtigt. Rechtsanwalt Dr. Bender rät daher allen Anlegern, die Nachrangklausel überprüfen zu lassen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurde.

Kostenlose Erstberatung für Anleger der Degag

Um die Ansprüche der geschädigten Investoren zu bündeln hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann die Interessengemeinschaft „Degag AG“ gegründet. Hier erhalten Anleger Informationen, welche Möglichkeiten es gibt das eingesetzte Kapital zurückzuerhalten. Nehmen Sie also jetzt Kontakt auf und nutzen Sie die kostenlose Erstberatung.

 

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen und unseriösen Genossenschaften. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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Vermittlerhaftung

Da ein Risiko besteht, dass das Unternehmen nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Forderungen der Anleger auszuzahlen, stellt sich für die betroffenen Investoren die entscheidende Frage, ob es weitere Haftungsgegner gibt, um das eingezahlte Geld zurückzuerhalten.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Kunde nachweisen kann, dass ein Schaden durch eine fehlerhafte Beratung oder Informationspflichtverletzung des Vermittlers entstanden ist. Außerdem muss dargelegt werden, dass der Kunde bei korrekter Beratung oder Information anders gehandelt hätte und dadurch ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten wäre.

Kernpunkte der Haftung des Anlagevermittlers

Ein Anlagevermittler haftet im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere für die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten. Die Haftung richtet sich nach der Gewerbeordnung (§ 34f GewO), der Finanzvermittlerverordnung (FinVermV)) sowie den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

  • Vertragliche und gesetzliche Pflichten:
    Die Haftung basiert auf der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Vermittlers, insbesondere der Risikoaufklärung und der Eignungsprüfung der Finanzprodukte.
  • Aufklärungspflichten:
    Der Vermittler ist verpflichtet, über alle wesentlichen Risiken, die mit dem Vertragsabschluss verbunden sind, zu informieren. Auch muss er die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts sowie die Bonität und Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage prüfen oder den Anleger auf die Unterlassung dieser Prüfung hinweisen.
  • Offenlegung von Provisionen:
    Provisionen, einschließlich Bestandsprovisionen, müssen dem Anleger offengelegt werden, da diese Rückschlüsse auf mögliche Eigeninteressen des Vermittlers erlauben. Der Vermittler ist verpflichtet, im Interesse des Anlegers zu handeln und darf nicht vorrangig Eigeninteressen verfolgen.
  • Persönliche Haftung:
    Vermittler, die nicht unter einem Haftungsdach tätig sind, haften persönlich oder über ihre Gesellschaften. Zwischen dem Anleger und dem Vermittler kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Anleger die Expertise des Vermittlers in Anspruch nimmt.

 

Bereits die mangelhafte Offenbarung und unklare oder falsche Darstellung von Provisionen kann zu Haftungsansprüchen führen. Die Finanzvermittlerverordnung hat insoweit klare Vorgaben gemacht, die bei der Beratung vor Abschluss der Anlage eingehalten werden müssen. Auch die falsche oder unzureichende Darstellung der Funktionsweise der Vermögensanlage, Verlustrisiken und Rückzahlungsszenarien kann Haftungsansprüche auslösen.

Das Vermittlungsgespräch in Sachen DEGAG

Laut § 12 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) muss der Anbieter von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen dafür sorgen, dass in den Werbematerialien der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis abgedruckt ist:

 

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

 

Es gilt somit individuell zu prüfen, welche Werbemittel in dem Vermittlungsgespräch vorgelegt wurden. Wurde in dem Beratungsgespräch oder dem schriftlichen Angebot auf das bei DEGAG Beteiligungen bestehende (Totalverlust-) Risiko der qualifiziert nachrangigen Genussrechte der Gesellschaft aufmerksam gemacht?

 

Wurde korrekt über die DEGAG Nachrang- und Patronatserklärung aufgeklärt?

 

Der letzte Jahresabschluss der DEGAG AG betraf das Jahr 2019. Diese Bilanz wurde erst im Sommer 2021 im Handelsregister veröffentlicht. Seitdem wurden keine weiteren Konzernabschlüsse vorgelegt. Wenn ein kapitalsuchendes Unternehmen über Jahre hinweg keine Jahresabschlüsse mehr veröffentlicht, ist dies ein Warnzeichen, das für die Anlageentscheidung jedes Investors erheblich ist.

 

Bei jeder Anlagevermittlung ist ein Protokoll über die Anlageziele und Risikogeneigtheit des Anlegers zu erstellen. Jeder Anleger hat das Recht, eine Abschrift dieses Protokolls zu erhalten. Aus diesem Dokument können sich Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche ergeben.

Falsch beraten? Kostenfreie Prüfung

Den DEGAG-Anlegern könnten neben den Ansprüchen gegen die Gesellschaft und deren Organe auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder unzureichender Aufklärung gegen den Vermittler und dessen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zustehen. Daher sollten Anleger frühzeitig fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um prüfen zu lassen, ob auch in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche bestehen. Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat für Anleger der DEGAG daher eine kostenfreie Ersteinschätzung eingerichtet.

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Hintergründe

Weitere Warnsignale

  • Die DEGAG-Gruppe steht seit Jahren im Fokus kritischer Berichterstattung, insbesondere in Bezug auf die Transparenz ihrer Finanz- und Geschäftsgebarung. Wiederholt wurde die Intransparenz hinsichtlich der Verwendung von Anlegergeldern beanstandet.

 

  • Ein weiterer Kritikpunkt, der wiederholt aufgegriffen wird, betrifft die Zustände der von der DEGAG verwalteten Immobilien. Insbesondere eine Dokumentation von Report Mainz aus Dezember 2023 mit dem Titel „3 Zimmer, Küche, Schimmel“ beleuchtet die unzureichende Instandhaltung einiger der Wohnungen. Zudem wird die Unternehmensstruktur der DEGAG-Gruppe, die komplexe Holdingstrukturen in Liechtenstein umfasst, als potenzielles Warnsignal gewertet. Die undurchsichtige Verteilung der Anlegergelder innerhalb des Konzerns führen zu Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Geschäftstätigkeit.

 

  • Die Lakonie RE GmbH (später DEGAG Deutsche Grundbesitz AG) legte den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 erst im Oktober dieses Jahres vor. Dieses verzögerte Vorgehen lässt auf potenzielle Defizite in der Berichterstattungspflicht schließen.

 

  • Darüber hinaus wählte die Gesellschaft in der Vergangenheit eine Konstruktion, um die gesetzlichen Anforderungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) zu umgehen. Genussrechte wurden in gestückelten Tranchen von jeweils 20 Einheiten emittiert. So sollte die Pflicht zur Einreichung eines genehmigten Verkaufsprospekts bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vermieden. Durch diese Fragmentierung der Emissionen, kombiniert mit minimalen Abweichungen in den Bedingungen wie Zinssätzen und Laufzeiten, konnte ein erheblicher Kapitalbetrag akquiriert werden. Die übliche Transparenz und Information, die durch einen genehmigten Verkaufsprospekt sichergestellt werden soll, wurde dadurch vermieden, was erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger begründet.

Umstrukturierung 2021

Im Jahr 2021 erfolgte eine Umstrukturierung der DEGAG-Gruppe. Diese und die anschließenden Änderungen werfen ein komplexes Bild auf die Struktur des Unternehmens. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

 

  1. DEGAG Stiftung (Liechtenstein): Diese Stiftung stellt die oberste Einheit in der Struktur dar, was die DEGAG-Gruppe organisatorisch von oben herab lenkt.
  2. DEGAG Verwaltungs AG (Liechtenstein): Diese Gesellschaft hängt direkt unter der DEGAG Stiftung und hat ihren Sitz ebenfalls in Liechtenstein.
  3. DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG (Hamburg): Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG ist die Gesellschaft, die die eigentliche operative Tätigkeit in Deutschland ausführt. Ursprünglich hatte sie ihren Sitz in Hannover, verlegte diesen dann aber nach Düsseldorf und schließlich nach Hamburg.
  4. Ehemalige DEGAG Deutsche Grundbesitz AG (umbenannt in Lakonie RE AG): Diese Gesellschaft existierte vor der Umstrukturierung, wurde jedoch im Zuge der Änderungen in die Lakonie RE AG umbenannt. 2022 erfolgte dann eine weitere Umbenennung in die Lakonie RE GmbH. Auch diese Gesellschaft erlebte einen Umzug, der von Hannover über Düsseldorf nach München führte.

 

Die Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgten vor dem Hintergrund eines Portfolioverkaufs, bei dem ein kanadischer Immobilienfonds ein Wohnungsportfolio, das teilweise durch Anlegerfinanzierungen getragen wurde, im Paket erworben habe. Laut DEGAG habe der Investor ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises gezahlt.

 

Durch diese Transaktion sollte die neu gegründete DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG mit einem Eigenkapital in Höhe von 140 Millionen Euro ausgestattet werden. In der Bilanz für 2021 bestand das Eigenkapital jedoch zu einem überwiegenden Teil aus dem Genussrechtskapital der Anleger. Die Lakonie RE dagegen wies in der Bilanz einen Jahresüberschuss von 81,7 Mio. Euro aus.

 

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH: “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2”

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der DEGAG Deutsche Grundbesitz AG. Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH emittiert unter den Bezeichnungen „Wohnkonzept 1“ und „Wohnkonzept 2“ Genussrechte mit einem nominalen Zinssatz zwischen 5,1 % und 6,5 % p.a. Diese Genussrechte, die eine Mindestzeichnungssumme von 10.000 Euro erfordern und ohne zusätzliches Agio angeboten werden, haben eine Mindestlaufzeit von wahlweise 36 Monaten, 5 oder 10 Jahren. Eine ordentliche Kündigung durch die Anleger ist erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit möglich.

 

Nach Angaben der Emittentin sollen die durch diese Genussrechte eingeworbenen Mittel primär in den Erwerb von wohnwirtschaftlichen Immobilien in Deutschland investiert werden, mit einem Fokus auf Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Nordhessen. Das gesamte Emissionsvolumen beträgt 70 Millionen Euro, aufgeteilt in 20 Millionen Euro (Wohnkonzept 1) und 50 Millionen Euro (Wohnkonzept 2).

 

Die Genussrechte sind nachrangig und unbesichert ausgestaltet und unterliegen einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Diese bewirkt, dass Zahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber bereits vor einer Insolvenzeröffnung oder Liquidation dauerhaft nicht durchsetzbar sein können. Dadurch ändert sich die Rechtsnatur der Genussrechte von einem Anspruch auf Rückzahlung zu einer unternehmerischen Beteiligung. Für die Anleger entsteht somit ein über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgehendes Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts (Totalverlustrisiko).

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH: Bilanz 2021

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, insbesondere im Hinblick auf die Genussrechte „Wohnkonzept 1“ und „Wohnkonzept 2“, ergibt sich im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von rund 7.548.072 Euro. Die zum Stichtag 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus diesen Genussrechten belaufen sich auf insgesamt 61.839.582 Euro. Gleichzeitig weist die Gesellschaft einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von rund 62.403.213 Euro aus.

 

Die gemäß dem Geschäftsmodell vorgesehene Weiterleitung des Genussrechtskapitals an verbundene Unternehmen belief sich zum Ende des Berichtszeitraums hingegen lediglich auf 44 Millionen Euro. Dies deutet auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der bilanziellen Verpflichtung gegenüber den Genussrechtsinhabern und den tatsächlich erbrachten Finanzierungen innerhalb des Konzerns hin.

 

Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Kennzahlen stellt sich aus der Sicht der Genussrechtsinhaber die Frage, wie die Gesellschaft angesichts des bestehenden Defizits sowie der Höhe der Verbindlichkeiten langfristig die Rückzahlung des Genussrechtskapitals nebst der vertraglich vereinbarten Zinsen gewährleisten kann.

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