Die Anleger der Derivest GmbH haben nun zumindest Klarheit. Die Derivest ist seit 2012 auf dem Markt. Unter den Geschäftsführern Markus Fürst und Gerhard Schaller wurden Anlegergelder für die Produkte Derivest Nachrang Tranche 1 und Tranche 2 oder DeriFlex eingesammelt.
Derivest GmbH: Insolvenzeröffnung
Die Derivest GmbH mit Sitz in Marktredwitz ist insolvent. Das Amtsgericht Hof hat mit Beschluss vom 07.11.2019 unter dem Aktenzeichen IN 245/19 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der Derivest GmbH eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner von der Kanzlei Wagner und Lehner aus Regensburg bestimmt.
Vorausgefüllte Forderungsanmeldungen
Mit Schreiben aus dem November 2019 fordert der Insolvenzverwalter die ca. 2.400 Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 27.12.2019 anzumelden. Dafür wird bereits ein mit den Daten und der Anlagesumme des Anlegers vorausgefülltes Formular zur Gegenzeichnung und Rücksendung übermittelt. Als Schuldgrund wird die Bezeichnung des Produktes mit dem Zusatz „Nachrang“ angegeben. Wer dies so unterzeichnet und zurücksendet, meldet nun selbst eine nachrangige Forderung an. Diese dürfte nicht im Range einer „normalen“ Insolvenzforderung nach § 38 InsO festgestellt werden, sondern lediglich als nachrangige Forderung nach § 39 InsO.
Anleger, die lediglich im Range des § 39 InsO zur Tabelle aufgenommen werden, haben wenig Aussicht eine nennenswerte Auszahlung aus der Masse zu erhalten.
Unwirksamkeit der Nachrangklausel
Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verortete „Nachrangklausel“ einer Überprüfung auf deren Wirksamkeit nicht standhält. Ein „normales“ Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den § 488 f. BGB behandelt. Die Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Insofern hat das OLG München bereits 2018 in einem Urteil die Vereinbarung von Nachrangklauseln per se als unangemessene Benachteiligung der Anleger angesehen und deren Unwirksamkeit festgestellt.
Schadenersatzansprüche gegen Vermittler
Ein Anlagevermittler ist dazu verpflichtet, den Interessenten über alle Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, richtig und vollständig zu informieren. Er muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, überprüfen und über die mit der Anlage verbunden Risiken aufklären.
Kommt ein Vermittler diesen Verpflichtungen nicht nach, stehen dem geschädigten Anleger Ansprüche auf Schadenersatz zu.
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