Mit Urteil vom 31.03.2020 hat das Landgericht Düsseldorf (AZ: 7 O 67/19) das sogenannte „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und den Autohersteller BMW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §826 BGB zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Kläger ist der Käufer eines BMW X1 (Euro 5), in dem ein Thermofenster verbaut ist.
Thermofenster dient nicht dem Schutz von Motor und anderen Bauteilen
Als „Thermofenster“ werden Temperaturbereiche bezeichnet, bei denen die Abgasreinigung heruntergefahren wird, um den Motor zu schonen. So soll verhindert werden, dass Abgasrückstände in der Rohrleitung kondensieren, da dies zu gravierenden Schäden führt. Auch bei dem BMW X1 wurde das „Thermofenster“ genutzt. Der Autohersteller habe in dem Verfahren argumentiert, dass ein solches Thermofenster dem Motor- und Bauteilschutz diene. Das Landgericht stimmt dieser Auffassung nicht zu. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Stickoxide in den Abgasen lediglich im Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad deutlich reduziert würden. In den Temperaturbereichen darüber und darunter funktioniere die Abgasminderung gar nicht oder nur reduziert.
Schadenersatzzahlung gegen Rückgabe des manipulierten BMW
In dem Urteil des LG Düsseldorf heißt es, dass der Kläger dazu berechtigt sei, das manipulierte Fahrzeug an BMW zurückzugeben und im Gegenzug eine Schadenersatzzahlung von dem Autohersteller zu erhalten. BMW halte die Entscheidung für unrichtig und habe Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.
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