Lombard Classic / Erste Oderfelder
Erste Oderfelder (Lombard Classic) – Insolvenzverwalter fordert Rückzahlungen
In aktuellen Schreiben fordert der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (Lombard Classic 2) von den ehemaligen stillen Gesellschaftern die Einlagesumme sowie die erhaltenen Auszahlungen zurück. Die Rückzahlungen, die innerhalb einer äußerst kurzen Frist erfolgen sollen, sollen der Insolvenzmasse zugeführt werden.
Am 02.01.2017 wurde das Insolvenzverfahren der Gesellschaft vor dem Amtsgericht Chemnitz eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler bestellt. Im selben Jahr folgte die Insolvenz der Lombard Classic 3, sodass immer mehr Anleger der Lombardium-Gruppe einen Totalverlust ihrer Investition befürchten.
Als Begründung für die Rückforderung heißt es in den aktuellen Schreiben des Insolvenzverwalters, dass es sich bei den Zahlungen, die die Gesellschaft an die Anleger geleistet hatte, um unentgeltliche Leistungen handeln würde, da diese lediglich auf Scheingewinnen und Scheinauseinandersetzungsguthaben basieren, welche die Insolvenzschuldnerin in Wirklichkeit nie erwirtschaftet oder ausgewiesen hat.
Es ist jedoch äußerst fragwürdig, ob es sich bei den Auszahlungen tatsächlich um unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO handelt, die vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.
Die Beteiligungsgesellschaft hatte die Auszahlungen am Ende der 36-monatigen Laufzeit an die Anleger nur leisten können, da sie zuvor bei neuen Anlegern Gelder eingesammelt hatte. Auch das nach Ende der Laufzeit wieder freigewordene Kapital der Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft wurde in zahlreichen Fällen der Wideranlage bei der Nachfolgergesellschaft zugeführt.
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Lombard Classic 3 – OLG Dresden bestätigt Prospektfehler
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 22.07.2019 – 8 U 785/17 – und mit Urteil vom 05.12.2019 – 8 U 1032/19 – festgestellt, dass der Emissionsprospekt zu der Beteiligung an der „Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG“ fehlerhaft ist. Der Beschluss bietet geschädigten Kapitalanlegern einen weiteren Anhaltspunkt, um ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen und die Abwehr von möglichen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu erreichen.
Nach Ansicht der Richter waren die Angaben in dem Prospekt, die für die Beurteilung der Vermögensanlage ausschlaggebend waren, unvollständig.
Jeder Leser des Prospektes musste annehmen, dass die Gesellschaft nahezu alle Kredite gegen Verpfändung von Uhren, Schmuck, Edelsteinen, Perlen, Edelmetalle, Kraftfahrzeugen, Oldtimern, Kunstgegenständen und Schiffen vergibt. Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass auch die Begebung von Krediten gegen Inhabergrundschuldbriefe betrieben wurde.
Die Vergabe von Darlehen erfordert eine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG). Eine solche Genehmigung lag der Gesellschaft jedoch nicht vor. Am 04.12.2015 folgte eine Aufforderung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen), das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft einzustellen und die Darlehensverträge abzuwickeln.
Dem Prospektinhalts lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass erlaubnispflichtige Bankgeschäfte getätigt würden.
In der Entscheidung des OLG Dresden heißt es:
„Anknüpfend hieran konnten bei den Anlegern keine greifbaren Zweifel aufkommen, dass eine Erlaubnispflichtigkeit nach § 32 KWG in Rede steht und sich deswegen die Prospektdarstellung als ersichtlich falsch sowie das Geschäftsmodell als nicht tragfähig erweisen. Diese Zweifel hätten nur entstehen können, wenn der Prospekt darüber aufgeklärt hätte, dass auch die Begebung von Krediten gegen Inhabergrundschuldbriefe betrieben wurde.“
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Lombard Classic 3 - Urteil des Landgerichts Chemnitz gibt Anlegern Hoffnung
Ein Urteil des Landgerichts Chemnitz gibt den Anlegern, die in Lombard Classic 3 investiert haben, Hoffnung. Die Entscheidung des Urteils lautet:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil bestätigt, dass der Verkaufsprospekt und die Verträge des Lombard Classic 3 fehlerhaft sind. Das Urteil gibt betroffenen Anlegern daher auch die Möglichkeit, die verlorene Einlage von den vermittelnden Anlagenberatern zurückzuholen.
Wie der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzgutachten (S. 34) ausgeführt hat, fand die Vermittlung über Finanzvermittler nach § 34 f GewO statt. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt und setzt unter anderem das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Beraters voraus. Damit müssen alle Vermittler über eine solche Versicherung verfügen, sodass die Realisierung der Schadensersatzansprüche noch möglich ist.
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